Datenübermittlung an die Bundeswehr
Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Bundeswehr entfällt
Bisher waren die Meldebehörden nach § 58 c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März personenbezogene Daten von männlichen und weiblichen deutschen Staatsangehörigen zu übermitteln, die im folgenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden. Die Datenübermittlung unterblieb, wenn die betroffene Person gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen hatte.
Mit dem Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz zum 01. Januar 2026 ändern sich die Regelungen zur Wehrerfassung und zur Datenübermittlung durch die Meldebehörden. Die Erfassung von Personen für den Wehrdienst erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden. Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr beim Einwohnermeldeamt ist nicht mehr erforderlich, da das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz entfällt.
Andere Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz können weiterhin beantragt werden.